Hallo zusammen,
wollen wir die Sache doch mal rein von der rechtlichen Seite beleuchten:
Die bisherige Rechtsprechung sagt ziemlich eindeutig, daß jeder Schaden durch äußere Einwirkung über 700,--€ dem Käufer eines Fahrzeug angezeigt werden muß.
Aberrrr......
Die Formulierung "unfallfrei" bei einem privaten Verkauf, stellt keine zugesicherte Eigenschaft im rechtlichen Sinne da.
Im Klartext (gibts bei Juristen nicht) heißt das, wenn ein Wagen privat als "unfallfrei" gekauft wurde, und man nachher feststellt, daß doch ein Schaden > 700,--€ vorlag, kann man an den Verkäufer herantreten.
Im allgemeinen bedeutet dies dann herrliche (sprich gewinnbringende Arbeit für die beiden Rechstanwälte).
Ob am Ende ein wirklicher Schadenersatzanspruch an den Verkäufer besteht, muß wahrscheinlich ein Richter in jedem Einzelfall klären.
Und glaubt es mir, daß dann gesprochene Urteil deckt sich oft nicht mit der
Rechtsauffassung des Klägers.
Nüchtern betrachtet, kann man eine Klage bei einer ordentlich durchgeführten Reparatur als wenig erfolgversprechend ansehen.
Bei einem Geschäft mit einem prof. Händler sieht die Sachlage natürlich völlig anders aus.
Was man natürlich in diesem Fall immer probieren kann, man droht dem Verkäufer mal mit RA + Klage und schaut mal, ob dies bereits eine gewisse Vergleichsbereitschaft des Verkäufers hervorruft.
:mrgreen-angel:
Bei den heutigen Ersatzteilpreisen, müßte bei einem Maybach teoretisch selbst ein ersetzter Blinker angegeben werden.
Man darf eins nicht vergessen, in vielen Fällen hinken Schadensgrenzen der preislichen Entwicklung hinterher. Ich kann mich an Zeiten erinnern, da gabs für 700,--€ (ca. 1400,-- DM) schon ganze Autos, mit denen man sogar fahren konnte.