Nötigung (permanent links fahren) und rechts überholen haben nichts miteinander zu tun.
Nötigung greift nur dann, wenn man selbst nicht nötigt.
Also den nervösen Finger von der Lichthupe lassen, dann klappts auch meist mit der Bestrafung.
Ausgenommen sind Lichtzeichen, die zum Anzeigen des Überholens außerhalb geschl. Ortschaften zulässig sind: z. B. einmal kurz Lichthupe.
Feilschen (wieoft und in welchem Zeitabstand die Lichthupe betätigt wurde) führen meist zum Einstellen des Verfahrens.
Rechts Überholen läßt übrigens auch den Tatbestand der Nötigung fallen (ist übrigens die einzigste Gemeinsamkeit der beiden Tatbestände).
Rechts Übeholen bleibt rechts überholen.
Da spielt die Länge des Überholvorganges keine Rolle.
Ein Überholvorgang kann z. B. auch bei LKW's mehrere Kilometer lang sein, es bleibt immer noch gem. StVO ein Überholen.
Stockt der Verkehr, so darf rechts schneller gefahren werden als links. Somit handelt es sich um rechts Überholen (nicht zu verwechseln mit "Vorbeifahren")
Die Richter haben sich darauf geeinigt, dass das Ganze nur bis zu einer Differenz von 20km/h gefahrlos durchgeführt werden kann und auch nur bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 80km/h. Darüber kann nicht mehr von einem Stocken gesprochen werden.
Was somit auch den Umkehrschluß zuläßt, dass bei stehenden Fahrzeugen auf der linken Spur nur mit max. 20km/h rechts "überholt" werden darf (jawohl, ist immernoch ein Überholen).
Alles was bei einem Crash eine höhere Geschwindigkeit nachweist, findet sich in der Teilschuld des Rechtsüberholers wieder.
Achja, Anzeigen kann ich jeden, der mich rechts überholt, nötigt oder auch falsch parkt. Das Recht steht jedem zu.
Ein Foto hält in der Tat nur mein Gedächtnis bezüglich Kennzeichen auf Trab (noch nicht mal den Fahrer).
Maxl's "Erfahrung" ist im Gesetz leider nicht nachzulesen, wohl spricht die Praxis aber immer öfter von "Einstellen doppelter Verfahren".
Stellen sich beide Parteien vor Gericht außergewöhnlich "blöd" an, kann der Richter zum Zwecke der "erzieherischen Maßnahme" (und was anderes sind Ordnungswidrigkeit- und Bußgeldbeträge nicht) auch ganz bequem Beide zur Kasse bitten.
Die Höhe kann jeder selbst nachlesen (20,- Nötigung, 100,- rechts Überholen).
Fernsehberichte und Youtube-Videos sind, wenn sie nicht der Unterhaltung dienen, eine Ausnahme und sollten auch als solche betrachtet werden.
Basis eines Bußgeldbescheides ist immernoch ein Gesetz/Verordnung und keine Doku auf Kabel1.