Also ich merke schon, hier gehts doch nicht so "dibbelschisserisch" zu, wie bei unserem Refienhändler um die Ecke.
Der behauptet nämlich steif und fest: bei M+S-Reifen ist immer ein Aufkleber erforderlich.
Um mal Klarheit in die Sache zu bringen.
Der Paragraph sagt aus, dass nur Reifen montiert werden dürfen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit über der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs liegt.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit läßt sich im Fahrzeugschein nachlesen.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um "normale" oder M+S-Reifen handelt.
(damit sollte die Frage hinsichtlich des Aufklebers beantwortet sein: Er ist in diesem Falle also nicht erforderlich).
Nun räumt der Gesetzgeber da eine Ausnahme ein:
Man darf Reifen montieren, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der bauartbedingten Höchstgeschindigkeit liegt. Dies beschränkt sich allerdings nur auf M+S-Reifen (Winterreifen).
Dann ist der Aufkleber im Sichtfeld erforderlich.
Somit ist es also nicht zulässig, "normale" Reifen zu montieren, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit liegt, auch dann nicht, wenn ein Aufkleber angebracht ist.
Akkustische Signalgeber, die beim Überschreiten einer bestimmten Geschwindigkeit reagieren, und auch ein Geschwindigkeitsbegrenzer (z. B. bei Mercedes) befreien nicht von der Pflicht des Aufklebers.
(mann, was für 'ne gequirrlte Bürokratensch...)