oh je, oh je
ich geb's ja zu, es handelt sich um was saarländisches.
Ich bitte um Euer Verständnis. Ich geb ja zu, dass manchmal auf dem Beifahrersitz ein Mäuschen sitzt, aber dass nicht jetzt einer auf die Idee kommt, mich anzuzeigen. Wegen Verstosses gegen § 222 StGB (Tierquälerei), hier insbesondere § 222 Abs. 2 StGB:
......ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Mäuschen und Maulwurf
diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränker unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hinduch einem qualvollen Zustand aussetzt
Ich glaube aber, dass der Tatbestand bei einem
blinden Passagier nicht erfüllt ist.
Ich beantrage daher bereits jetzt
FREISPRUCH

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